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Struktur der Stiftung

Vorstand, Kuratorium, und Stiftungsvermögen

Jakob Immler
1. Vorstand

Markus Immler
2. Vorstand

Josef Hodrus
Vorstandssprecher der Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG

Dr. Lorenz Bülow
Notar Kempten

Stiftungsvermögen

  • Derzeit: 13 Mio. Euro, zukünftig: bis zu 30 Mio. Euro

Erläuterung zur Struktur

Die Stiftungsorganisation

Eine Stiftung hat nicht wie ein Verein Mitglieder, sondern setzt sich aus Organen zusammen. Eine Stiftung braucht per Gesetz einen Vorstand. Diesen Posten teilen sich derzeit Karl und Jakob Immler. Weiter kann (aber muss nicht) ein Kuratorium zur Kontrolle, Beratung und Entscheidung eingesetzt werden. Das Kuratorium der Immler-Großfamlienstiftung setzt sich aus den Vorständen der städtischen Volksbank und der Sparkasse und dem jeweiligen Notar zusammen.

Die Kuratoriumszugehörigkeit ist an die jeweilige Stelle gebunden, da davon ausgegangen wird, dass diese Posten von stadtpolitisch verantwortungsvoll denkenden Menschen besetzt sind.

Weiterführende Informationen zum Thema Stiftung finden Sie hier:

Regierungspräsidium Tübingen

Rechtsform

Bei der Immler-Großfamilienstiftung handelt es sich um eine mildtätige und gemeinnützige Stiftung. Das Stiftungskapital (derzeit 13 Mio. Euro) ist hundertprozentiges Eigentum der Immler-Großfamilienstiftung und kann niemals wieder an die Stifter zurückgeführt werden. Die Immler-Großfamilienstiftung ist selbst Träger von Rechten und Pflichten. Sie ist selbstständiges Rechtssubjekt, eine so genannte juristische Person.

Für sie gilt das Stiftungsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch und Stiftungsgesetz). Die Stiftungsaufsicht unterliegt dem Regierungspräsidium. Die Immler-Großfamilienstiftung ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und darf die Erträge aus dem Stiftungskapital lediglich für den geprüften Stiftungszweck einsetzen.

Der Stiftungszweck

Bei der Immler-Großfamilienstiftung ist der Stiftungszweck die Förderung der Familie, dieser Zweck ist als mildtätig anerkannt. Der Stifter legt mit dem Stiftungszweck die Leitlinie für die künftige Stiftungstätigkeit fest. Allgemein werden gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke unterschieden (soziale, kirchliche Aufgaben, Aufgaben im Gesundheitswesen, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Denkmalsschutz, etc.).

Das Stiftungsvermögen

Eine Stiftung wird nur genehmigt, wenn der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Dafür werden lediglich die Erträge aus dem Stiftungsvermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet. Das Stiftungsvermögen darf nicht angetastet werden, sondern ist durch sorgsame Anlage in seinem Wert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen der Immler-Großfamlienstiftung beträgt heute ca. 13 Mio. Euro.

Zur Erfüllung des Stiftungszweckes wird nun nicht das eigentliche Vermögen genutzt, sondern nur die Erträge daraus, also die Mieteinnahmen. Dies hat den Grund, dass der Stiftungszweck per Gesetz nachhaltig gesichert werden muss. Wird das gesamte Vermögen aufgebraucht, so ist die Fortführung der Stiftung nicht mehr möglich. Daher ist lediglich die Verwendung der Erträge aus dem Stiftungskapital gestattet. Diese Tatsache wiederum hat zur Folge, dass pro Jahr nur zwei bis maximal drei Häuser gebaut werden können.

Lebensfreude im Familienbund – mit Sitz in Isny.

Satzung der Immler Großfamilienstiftung

§1 - Name und Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Immler Großfamilienstiftung“ – Lebensfreude im Familienverbund –

(2) Sitz der Stiftung ist Isny.

(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.

§2 - Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus Immobilienvermögen mit einem Verkehrswert in Höhe von mindestens 13 Mio. Euro.

(2) Sofern der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist, können Teile des Stiftungsvermögens,
jedoch maximal 25 % des Grundstockvermögens unter der Voraussetzung verbraucht werden, wenn dadurch der Fortbestand der Stiftung nicht gefährdet wird.

(3) Dem Grundstockvermögen der Stiftung wachsen Zustiftungen des Stifters oder Dritter zu, sofern diese Zustiftungen ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Für Zustiftungen gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Die zu errichtenden Häuser sollen aus der Überschussliquidität der Ertragsimmobilien finanziert werden. Die Stiftung kann zur Finanzierung des Baus dieser Wohnhäuser die Ertragsimmobilien bis zum 6-fachen der Jahresnettomiete belasten.

§3 - Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist

a) die Förderung der Großfamilie als Voraussetzung für ein funktionierendes Gemeinwesen durch die verbilligte Überlassung von Wohnraum;

b) die Förderung von mildtätigen Zwecken, insbesondere die Unterstützung pflegebedürftiger älterer Menschen;

c) die Unterstützung von in wirtschaftlicher und/oder persönlicher Not geratener Menschen;

d) die Förderung der Jugendarbeit, des Sports und von ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und mildtätige Zwecke;

e) Unterstützung der Berufsausbildung der Kinder von Großfamilien, insbesondere von in den Großfamilienhäusern der Stiftung wohnhaften Kindern.

(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

a) die Anschaffung, Errichtung und Überlassung von verbilligten Wohnraum für Großfamilien mit Spielplatz und sonstigen Sportgelegenheiten; Nähere Einzelheiten werden in einer Stiftungsrichtlinie geregelt;

b) Bar- oder Sachzuwendungen;

c) Durchführung von Sportveranstaltungen für Jugendliche bis 18 Jahren.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
der §§ 52, 53 AO.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen nach § 2 sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.

(6) Die Stiftung darf den steuerlich nach § 58 Nr. 5 AO zulässigen Teil des Einkommens der Stiftung dazu verwenden, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

(7) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Spendeneingänge sind grundsätzlich im Folgejahr des Zuflusses für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Stiftung kann ihre Mittel in einer Rücklage i.S.d. § 58
Nr. 6 AO ansammeln, um entsprechend ihrer satzungsgemäßen Bestimmung Wohnraum für Großfamilien anzuschaffen und zu errichten.

(8) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Stiftung besteht nicht und wird auch durch wiederholte Gewährung solcher Leistungen nicht erworben.

(9) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen.

§4 - Steuervergünstigung

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder  durch  unverhältnismäßig  hohe  Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Bei der Unterstützung bedürftiger Personen sind die Beschränkungen nach § 53 Ziffer 2 AO zu beachten.

§5 - Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§6 - Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die beiden Stifter Herr Jakob Immler und Herr Karl Immler sind Mitglieder des Vorstandes auf Lebenszeit. Nach dem Ausscheiden durch den Tod eines Stifters bestellt der überlebende Stifter den Nachfolger. Nach dem Ableben des letzten Stifters werden alle weiteren Vorstände durch das Kuratorium bestellt.

(2) Wird der Vorstand durch das Kuratorium bestellt, so gilt folgendes:

Der Vorstandsvorsitzende der Stiftung soll das jeweils älteste Mitglied der Familien Karl Immler und Jakob Immler (Ehepartner, Kinder) sein. Der stellvertretende Vorsitzende soll das älteste Mitglied der Familie sein, das nicht den Vorstandsvorsitzenden stellt. Soweit diese Personen nicht zur Verfügung stehen, soll das jeweils nächstjüngste Mitglied der jeweiligen Familie in den Vorstand berufen werden. Sollte aus diesem Kreis niemand zur Verfügung stehen , bzw. für diese Aufgabe fachlich und persönlich nicht qualifiziert sein, wird das Kuratorium eine fachlich und menschlich geeignete Persönlichkeit ernennen.
Die Amtszeit des vom Kuratorium gewählten Vorstandes endet mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach seiner Bestellung. Wiederbestellung ist zulässig. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abläuft, bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind.

(3) Der Stiftungsvorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, welche durch das Kuratorium festgelegt wird, sowie den Ersatz seiner Auslagen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands können von dem Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Dies gilt nicht für die Stifter als Mitglieder des Vorstands auf Lebenszeit.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellen die Stifter zu Lebzeiten bzw. das Kuratorium für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Der Nachfolger tritt in die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein.

(6) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann nicht zugleich Mitglied des Kuratoriums sein.

§7 - Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand und sein Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stifter als Mitglieder des Vorstands auf Lebenszeit sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Übrigen ist jedes Vorstandsmitglied nur gemeinschaftlich mit dem anderen Vorstands-mitglied zur Vertretung berechtigt, sofern ihm nicht bei seiner Bestellung Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.

(2) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

a) Die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens;

b) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums;

c) die Vergabe von Stiftungsmittel und Abschluss der Wohnraumüberlassungsverträge;

d) die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsmäßiger Aktivitäten, wie z.B. Förderveranstaltungen;

e) Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes;

f) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;

g) jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung gegenüber dem Kuratorium zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres oder bei gegebenen Anlass bei wichtigen außerordentlichen Entwicklungen;

h) Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium und an die Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres;

i) Unterrichtung des Kuratoriums, vertreten durch seinen Vorsitzenden, über alle wichtigen Angelegenheiten der Stiftung;

j) Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums, sofern dieses keinen gegenteiligen Beschluss fasst.

(3) Der Vorstand bedarf zur Vornahme der folgenden Geschäfte der Zustimmung des Kuratoriums:

a) Entgeltlicher Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;

b) die Aufnahme und Gewährung von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften;

c) die Anstellung oder Entlassung von Angestellten mit monatlichen Bezügen von mehr als 2.000,– €, es sei denn die Anstellung oder Entlassung wurde von einem Stifter als Mitglied des Vorstandes vorgenommen.

d) Einzelmaßnahmen mit einem Geschäftsvolumen von mehr als 2% des Stiftungsvermögens der zuletzt festgestellten Vermögensübersicht.

e) Sollte sich die Vorstände nicht einigen, entscheidet das Kuratorium.

§8 - Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Amtszeit des ersten Kuratoriums endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehen der Stiftung. Danach werden die Mitglieder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen.

(2) Zu Lebzeiten der Stifter werden die Mitglieder des Kuratoriums durch die Stifter bestellt. Nach dem Tod des letztlebenden Stifters werden alle weiteren Mitglieder durch Nachwahl durch das Kuratorium (Kooptation) bestellt, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 6. Wiederbestellung ist – auch mehrmalig – zulässig . Mitglieder des Kuratoriums, deren Amtszeit abläuft, bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Dem Kuratorium soll jeweils ein Mitglied der Familienstämme Karl Immler und Jakob Immler angehören, sofern Mitglieder aus diesen Familien nicht im Vorstand vertreten sind.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

(4) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger ebenfalls durch die Stifter oder durch Nachwahl durch das Kuratorium (Kooptation) bestellt. Das ausscheidende Kuratoriumsmitglied nimmt an der Wahl teil. Der Nachfolger tritt in die Amtszeit des ausgeschiedenen Kuratoriumsmitglieds ein.

(5) Das Kuratorium kann Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Entscheidung hierüber trifft das Kuratorium einstimmig, wobei das abzuberufende Mitglied kein Stimmrecht inne hat.

(6) Die Stifter können testamentarisch festlegen, wer nach ihrem Tod für einen Zeitraum von zwei Amtsperioden (insgesamt 6 Jahre) jeweils einen Platz im Kuratorium einnehmen soll.

(7) Das Kuratorium ergibt sich aus a) einem Notar, b) dem Vorstand der örtlichen Kreissparkasse, c) dem Vorstand der örtlichen Genossenschaftsbank und d) sonstigen geeigneten Persönlichkeiten. Erteilen die Personen a) und / oder b) und / oder c) dem Kuratorium eine schriftliche Absage, so steht es dem Kuratorium frei, sonstige geeignete Persönlichkeiten durch einstimmige Wahl in das Kuratorium zu berufen.

§9 - Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten der Stiftung;

b) Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung durch den Vorstand und der Einhaltung des Stifterwillens als unabhängiges Kontrollorgan;

c) Beschlussfassung über Stiftungsrichtlinien;

d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Wahl des Vorstandsvorsitzenden, soweit die Berufung nicht nach § 6 Abs. 1 den Stiftern obliegt;

e) Verhandlung und Abschluss des Dienstvertrages mit den Vorstandsmi tgliedern;
f) Feststellung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Haushaltsplans sowie der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstandes;

g) Entlastung des Vorstandes.

(2) Jedes Mitglied des Kuratoriums hat ein umfassendes Recht auf Auskunft und Prüfung.

§10 - Innere Ordnung des Kuratoriums

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. 

(2) Der Vorsitzende vertritt das Kuratorium nach außen. Im Falle seiner Verhinderung kann jedes Mitglied des Kuratoriums den Vorsitzenden vertreten.

(3) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden einberufen. Es tritt zusammen, so oft die Erfüllung seiner Aufgaben es erfordert. Jedes Vorstandsmitglied und jedes Mitglied des Kuratoriums kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

(4) Das Kuratorium ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Stifter haben – jeder für sich – für Beschlüsse gemäß § 9 Buchst. c) und § 12 (2) ein Vetorecht.

(5) Schriftliche, fernschriftliche, telegraphische und fernmündliche Beschlussfassungen sowie Beschlüsse per E-Mail sind zulässig, wenn kein Mitglied des Kuratoriums einer solchen Beschlussfassung widerspricht.

(6) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Über die nicht in Sitzungen gefassten Beschlüsse ist vom Vorsitzenden ebenfalls unverzüglich ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.

(7) Im Übrigen kann sich das Kuratorium selbst eine Geschäftsordnung geben.

§11 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§12 - Satzungsänderung und Zusammenlegung

(1) Satzungsänderungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Kuratoriumsmitglieder. Zu Lebzeiten der Stifter ist deren Zustimmung notwendig.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Eine Zusammenlegung mit anderen Stiftungen ist nur möglich, wenn derselbe Stiftungszweck weiter verfolgt wird und der Familienname Immler im Stiftungsnamen erhalten bleibt.

(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§13 - Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung dieser Stiftung fällt das vorhandene Stiftungsvermögen an die katholische Kirchengemeinde in Isny im Allgäu. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§14 - Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.

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